Lieferbedingungen
zur Verwendung gegenüber:
1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört,
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen rechtlichen Sondervermögens. Für sämtliche, auch alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die beigefügten ,,Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ des ZVEI, ergänzt durch nachfolgende Bedingungen, die gegenüber den zuvor genannten Allgemeinen Lieferbedingungen Vorrang haben.
Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hätte den Bedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
Zu 1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Bestellungsannahme
Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Angebote sind freibleibend und auch bei Nachbestellung unverbindlich.
2 Gewichte und Maße, Konstruktionsänderungen
Die angegebenen Gewichte sind im Rahmen handelsüblicher Abweichungen nur annähernd verbindlich. Die Maße, Abbildungen und Beschreibungen sind in demselben Umfang für die Ausführung nicht bindend. Durch technischen Fortschritt bedingte Konstruktionsänderungen bleibend vorbehalten.
3. Beschaffenheit und Eignung der Waren
Vor Vertragsabschluss erteilte Angaben über bestimmte Eigenschaften der Waren binden die Lieferer nur, wenn sie ausdrücklich schrifltich zugesagt sind. Angaben über Anwendung und Eignung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik und erfolgen nach bestem Wissen und befreien insbesondere den Besteller nicht von der Pflicht zu eigenen Prüfungen und Versuchen.
Zu II. Preis
1. Preisangaben enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Tritt nach Angebotsabgabe oder zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Liefertag eine wesentliche Änderung der für die Preisgestaltung maßgeblichen Faktoren wie Löhne, Material, Energiekosten ein, ist der Lieferer berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen.
3. Umbau und Instandsetzungsarbeiten
a) Die endgültige Preisfestsetzung für derartige Arbeiten kann erst nach ihrer Durchführung erfolgen. Der Lieferer behält sich vor, die Kosten der Untersuchung (Montage und Prüfung) bei Zurücknahme des Auftrages in Rechnung zu stellen.
b) Ausgebaute und ersetzte Teile werden dem Besteller nur zurückgesandt, wenn er dies vor Abschluss der Arbeiten ausdrücklich verlangt.
Zu III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw., der Vertretung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, daß der Besteller dem Lieferer, Mieteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller ohne daß es werterer besonderer Erklärungen bedarf auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Zu IV. Zahlungsbedingungen
14 Tage 2% · 30 Tage netto, jedoch bei Instandsetzung sofort nach Erhalt der Rechnung netto.
Zu V. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, daß durch eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers der Anspruch des Lieferers auf seine Gegenleistung gefährdet wird, kann der Lieferer die Erfüllung seiner Leistung verweigern, bis der Besteller Vorauskasse oder Sicherheitsleistung erbracht hat.
2. Macht der Besteller im Falle des Lieferverzuges nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Nichterfüllung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Vertragsstrafen sind generell ausgeschlossen. Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur geltend machen wenn er zuvor eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.
Zu VI. Gefahrenübergang
Verpackung
1. Die Waren werden nach der Erfahrung des Lieferers verpackt.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
2. Nach der Verpackungsverordnung ist der Besteller berechtigt Transportverpackungen am Geschäftssitz des Lieferers zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten des Lieferers erfolgen. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Sofern der Besteller die vom Lieferer zum Transport verwendeten Verpackungen nicht zurückgibt, sondern garantiert, daß diese erneut verwendet oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden, ist er berechtigt, 1/3 der als Kartonagenverpackung ausgewiesenen Kosten vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht, soweit die Lieferung auf Flach oder in Gitterboxpaletten erfolgt.
3. Auch für den Fall, daß der Besteller Endverbraucher im Sinne der der Verpackungsverordnung ist, besteht Einvernehmen darüber, daß ausschließlich die Regelungen über Transportverpackungen zur Anwendung kommen.
Zu IX. Haftung für Mängel
u. XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Versandtag, bei Ersatzteillieferungen, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten 6 Monate ab Versandtag bzw. ab Beendigung dieser Arbeiten gemäß den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“, ergänzt durch nachfolgende Regelungen.
2. Wenn bei Vorliegen von Mängeln die Nachbesserung unmöglich ist oder mißlingt oder wenn die Nachbesserung verweigert oder schuldhaft verzögert wird, ist der Besteller berechtigt. Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Gleiches gilt im Falle einer Ersatzlieferung. Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung er Pflicht zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung stehen dem Besteller vorbehaltlich der Regelung zu IX. – XI. Ziffer 6 nicht zu.
3. Grundlage jeglicher Gewährleistung sind die bei der Auftragserteilung schriftlich bekanntgegebenen Einsatzbedingungen bei normaler Arbeitszeit und normaler Nutzung.
4. Vorschläge des Lieferers oder Beratung im Rahmen des Vertrages oder von Vertragsabschluß sind nur dann verbindlich, wenn sie bei beiden Vertragsparteien gleichlautend schriftlich niedergelegt sind.
5. Jegliche Ansprüche des Bestellers erlöschen, wenn an der Ware vom Besteller oder von Dritten ein Eingriff vorgenommen wurde.
6. Im Fall der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung trägt ein Besteller die Transport- und Wegekosten, die Kosten von Hilfspersonen und Einrichtungen sowie die Kosten für Aus- und Einbaumaßnahmen.
7. Soweit in diesen oder den Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI die Haftung für einen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Personenschäden oder Schäden an Privatgenutzten Sachen oder für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der gesetzlichen Vertreter des Lieferers und Erfüllungsgehilfen in leitender Stellung oder bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ferner bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Sofern es sich nicht um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt, beschränkt sich der zu ersetzende Schaden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen in nichtleitender Stellung der Höhe nach auf den Vertragswert, bei Rahmenverträgen auf den Lieferwert. Generell werden nur solche Schäden ersetzt, deren Entstehung und Umfang für den Lieferer vorhersehbar waren. Soweit vorstehend nicht Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit in allen Fällen ausgeschlossen: die in Abschnitt V. geregelte Haftung für Verzugsschäden oder Nichterfüllungsschäden sowie die in Abschnitt X. geregelte Haftung, bei verschuldeter Unmöglichkeit bleibt hiervon unberührt. Soweit in diesen oder den Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI eine Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vorhergesehen ist, bleibt dem Besteller der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder diese nicht niedriger als die Pauschale ist.
8. Bei Zukaufteilen kann der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegenüber seinen Zulieferern dem Besteller abtreten. Eine Haftung des Lieferers für Mängel, die sich auf diese Teile beziehen oder durch diese Teile verursacht worden, besteht in diesem Fall nicht.
Zu XII. Gerichtsstand
1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.